Ein Tourist muss die landestypische Verpflichtung, zum Abendessen in einem gehobenen Hotel eine lange Hose zu tragen, akzeptieren. Mit dieser Begründung wies das Amtsgericht München die Klage eines Hotelgastes ab, der den Reisepreis mindern wollte, weil er das Abendessen in einem gehobenen griechischen Hotel nicht in kurzer oder dreiviertellanger Hose zu sich nehmen durfte. Dass die „strenge“ Kleiderordnung nicht ausdrücklich in der Hotelbeschreibung erwähnt wurde, war für das Gericht unerheblich.
Urteil des AG München vom 16.06.2010
Aktenzeichen: 223 C 5318/10
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