Mit Wirkung vom 1. Januar 2012 ist der Pfändungsschutz für Kontoguthaben neu geregelt worden. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll nur noch das Pfändungsschutzkonto als alternativlose Form des Kontopfändungsschutzes bestehen. Mit der Einrichtung des Pfändungsschutzkontos besteht automatischer Pfändungsschutz in Höhe des monatlichen Freibetrages von derzeit 1.028,89 Euro. Weiterer Schritte, insbesondere der Inanspruchnahme von Gerichten, zur Berücksichtigung des Pfändungsschutzes bedarf es nach der Neuregelung nicht mehr.
Daher kann sich ein Kontoinhaber nicht mit einem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz zur Gewährleistung des Pfändungsschutzes für das Guthaben auf einem Girokonto, das von einer Rente, einem geringen Arbeitseinkommen aus einem Nebenjob und ergänzenden Sozialleistungen herrührt, zur Wehr setzen. Für einen derartigen Pfändungsschutzantrag fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, wenn keine Umwandlung des Girokontos in ein Pfändungsschutzkonto beantragt wurde.
Beschluss des VG Göttingen vom 08.10.2012
Aktenzeichen: 1 B 240/12
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