Der für ein Unternehmen tarifzuständigen Gewerkschaft kann nicht untersagt werden, den Arbeitnehmern über die dienstlichen E-Mail-Adressen regelmäßig Werbung und Informationen zuzusenden. Dem steht auch nicht entgegen, dass der Arbeitgeber die Nutzung dieser E-Mail-Adressen zu privaten Zwecken verboten hat. Das auf diesem Weg genutzte Informationsrecht der Gewerkschaft findet jedoch dort seine Grenzen, wo der E-Mail-Versand zu spürbaren Störungen des Betriebsablaufs oder wirtschaftlichen Belastungen führt.
Urteil des BAG vom 20.01.2009
Aktenzeichen: 1 AZR 515/08
Betriebs-Berater 2009, 269