Der Inhaber eines Kfz-Stellplatzes ist rechtlich nicht verpflichtet, diesen in seiner kompletten Breite auszunutzen. Er darf daher sein Auto auch dann auf der rechten Hälfte parken, wenn dadurch dem Nutzer der danebenliegenden Parkfläche das Einsteigen erschwert wird. Das Rücksichtnahmegebot ist insbesondere dann nicht verletzt, wenn der Autofahrer seinen Wagen nur dann an der rechten Begrenzung parkt, wenn er seinerseits durch das Rechtsparken seines linken Stellplatznachbarn behindert wird.
Urteil des AG München vom 11.06.2013
Aktenzeichen: 415 C 3398/13
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