Ein Werkstattmonteur wollte den Firmenrabatt seines Arbeitgebers nutzen und kaufte in dessen Namen zwei Reifen für seinen Privatwagen. Nachdem er den Kaufpreis nicht sofort ausgeglichen hatte, erklärte der Arbeitgeber die fristlose Kündigung. Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main hielt die Kündigung nicht für gerechtfertigt. Zwar hatte sich der Mitarbeiter nicht korrekt verhalten. Er hatte jedoch zu keinem Zeitpunkt die Absicht, seinen Arbeitgeber zu schädigen. Vergesslichkeit allein ist kein Kündigungsgrund. In jedem Fall hätte der Kündigung eine entsprechende Abmahnung vorausgehen müssen.
Urteil des ArbG Frankfurt/Main vom 17.10.2007
Aktenzeichen: 22 Ca 8632/06
Pressemitteilung des ArbG Frankfurt/Main