Wer infolge eines unverschuldeten Verkehrsunfalls während der Reparatur auf sein Fahrzeug verzichten muss, ist berechtigt, entweder die Kosten für einen Mietwagen oder Nutzungsausfall zu beanspruchen. Weist der Unfallgeschädigte die gegnerische Haftpflichtversicherung rechtzeitig darauf hin, dass er wegen seines geringen Einkommens die Reparaturkosten nicht aufbringen kann und er diese auch nicht durch eine Kreditaufnahme zwischenfinanzieren kann, besteht ein Anspruch auf Nutzungsausfall auch für einen langen Zeitraum (hier: 111 Tage), wenn sich die Schadensregulierung ohne Verschulden des Geschädigten so lange hinausgezögert hat und er erst nach Eingang der Zahlung den Wagen reparieren lassen kann.
Urteil des LG Görlitz vom 10.07.2014
Aktenzeichen: 5 O 487/13
DV 2014, 176