Wer infolge eines Verkehrsunfalls während der Reparatur auf sein Fahrzeug verzichten muss, ist berechtigt, entweder die Kosten für einen Mietwagen oder Nutzungsausfall zu beanspruchen.
Verzögert sich die Reparatur durch die ungewöhnlich lange Dauer zwischen der Beauftragung des Sachverständigen am Unfalltag und dem Eingang des Gutachtens um erhebliche Zeit (hier ca. vier Wochen), geht dies nicht zulasten des Unfallgeschädigten, denn der Sachverständige ist nicht dessen Erfüllungsgehilfe. Ist der Geschädigte nach den Umständen unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht nicht gehalten, einen anderen Sachverständigen zu beauftragen und ist auch eine Notreparatur des Unfallwagens nicht möglich, steht ihm gegenüber der Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers Nutzungsausfall für die gesamte Dauer zu.
Urteil des OLG Schleswig vom 30.08.2012
Aktenzeichen: 7 U 146/11
jurisPR-VerkR 5/2013, Anm. 3