Ein Unfallgeschädigter, der keinen Mietwagen in Anspruch nimmt, kann vom Unfallverursacher bzw. dessen Haftpflichtversicherung Nutzungsausfallentschädigung bis zum Zeitpunkt der Instandsetzung des Kfz oder bis zur Anschaffung eines Ersatzfahrzeugs verlangen. Kommt es zu Verzögerungen, z.B. wegen einer langwierigen Ersatzteilbeschaffung oder der Anschaffung eines Ersatzfahrzeugs, ist fraglich, ob dem Geschädigten für den gesamten Zeitraum ein Nutzungsausfall zusteht.
Im vorliegenden Fall erlitt ein Autofahrer mit seinem fast noch fabrikneuen Pkw (Laufleistung 723 Kilometer) unverschuldet einen Totalschaden. Er bestellte sich daraufhin ein neues Fahrzeug, das jedoch erst nach siebeneinhalb Wochen geliefert wurde. Das Oberlandesgericht Koblenz meinte, dass sich die Zeitspanne noch im Rahmen einer üblichen Länge von Reparatur und Ersatzbeschaffung hielt und sprach dem Geschädigten einen Nutzungsausfall für 66 Tage à 50 Euro zu. Er musste sich auch keine Verletzung seiner Schadensminderungspflicht vorwerfen lassen, weil er einen von der Versicherung angebotenen Mietwagen mit einem günstigeren Tagessatz abgelehnt hatte. Da die Versicherung dem Geschädigten zu diesem Zeitraum ein hälftiges Mitverschulden an dem Unfall vorhielt, bestand die konkrete Gefahr, dass er auf einem erheblichen Teil der Mietwagenkosten sitzenbleiben würde. Dies musste der Unfallgeschädigte nicht hinnehmen. Er musste sich schließlich angesichts der geringen Laufleistung des Unfallwagens auch keine Ersparnis hinsichtlich des Wertes der vorangegangenen Benutzung anrechnen lassen.
Urteil des OLG Koblenz vom 13.02.2012
Aktenzeichen: 12 U 1265/10
NJW-Spezial 2012, 138
Verkehrsrecht aktuell 2012, 59