Wer infolge eines Verkehrsunfalls auf sein Fahrzeug während der Reparatur verzichten muss, kann entweder die Kosten für einen Mietwagen oder sogenannten Nutzungsausfall beanspruchen. Zieht sich die Reparatur über mehrere Monate hin, kann der Geschädigte gehalten sein, ein Interimsfahrzeug zu erwerben, wenn die Kosten hierfür voraussehbar deutlich niedriger sind als die Mietwagenkosten bzw. der Nutzungsausfallschaden.
Ist der Geschädigte zur Anschaffung eines Ersatzfahrzeugs finanziell nicht in der Lage, muss er den Unfallgegner bzw. dessen Haftpflichtversicherung darauf hinweisen und eine entsprechende Vorschusszahlung verlangen.
Urteil des KG Berlin vom 09.04.2010
Aktenzeichen: 12 U 23/08
DAR 2010, 138