Steht nach Beschädigung eines gewerblich genutzten Kraftfahrzeugs dem Geschädigten über die Reparaturwerkstatt ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug zur Verfügung und werden ihm die Kosten für dessen Anmietung erstattet, so kann ihm nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs darüber hinaus – schon mangels eines fühlbaren wirtschaftlichen Nachteils – keine Nutzungsentschädigung zugebilligt werden.
Verzichtet der Unfallgeschädigte hingegen bei einem Ausfall eines ganz oder nur teilweise gewerblich genutzten Kraftfahrzeugs auf eine wesentlich kostenintensivere Anmietung eines Ersatzfahrzeugs, steht ihm laut Oberlandesgericht Naumburg ein Anspruch auf Nutzungsausfall zu.
Urteil des BGH vom 04.12.2007
Aktenzeichen: VI ZR 241/06
BGHR 2008, 321, NJW 2008, 913
Urteil des OLG Naumburg vom 13.03.2008
Aktenzeichen: 1 U 44/07
VRA 2008, 93