Wer infolge eines Verkehrsunfalls während der Reparatur auf sein Fahrzeug verzichten muss, kann vom Unfallverursacher bzw. dessen Haftpflichtversicherung entweder die Kosten für einen Mietwagen oder sogenannten Nutzungsausfall beanspruchen. Dies gilt grundsätzlich auch, wenn es sich bei dem beschädigten Fahrzeug um einen Oldtimer handelt. Steht dem Unfallgeschädigten jedoch ein weiteres Fahrzeug uneingeschränkt zur Verfügung, fehlt es an einer fühlbaren Einschränkung der alltäglichen Mobilität mit der Folge, dass die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers keinen Nutzungsausfall erstatten muss.
Urteil des OLG Düsseldorf vom 15.11.2011
Aktenzeichen: I-1 U 50/11
Schaden-Praxis 2012, 15