Wer infolge eines Verkehrsunfalls auf sein Fahrzeug während der Reparatur verzichten muss, kann entweder die Kosten für einen Mietwagen oder sogenannten Nutzungsausfall beanspruchen, sofern ihm in dieser Zeit kein anderes Kraftfahrzeug zur Verfügung steht. Dies gilt auch für gewerblich genutzte Fahrzeuge. Über die Höhe des täglichen Nutzungsausfalls geben normalerweise entsprechende Tabellenwerke (z.B. Sanden/Danner) Aufschluss, die alle gängigen Fahrzeuge abhängig von ihren Anschaffungskosten in Entschädigungsgruppen einteilen.
Derartige Tabellenwerke sind jedoch nicht auf ausschließlich gewerblich genutzte Fahrzeuge anwendbar. Vielmehr muss der Halter konkret nachweisen, welcher Schaden ihm durch den unfallbedingten Ausfall der Nutzungsmöglichkeit entstanden ist. Dies gilt nach Auffassung des Bundesgerichtshofs unabhängig davon, ob das ausgefallene Fahrzeug unmittelbar der Gewinnerzielung dient, weil der Ertrag allein mit Transportleistungen erzielt wird (z.B. Taxi oder Lkw eines Fuhrunternehmens), oder nur mittelbar der Gewinnerzielung dient, weil es zur Unterstützung einer anderen gewerblichen Tätigkeit eingesetzt wird.
Urteil des BGH vom 06.12.2018
Aktenzeichen: VII ZR 285/17
VersR 2019, 368