Nimmt ein unfallgeschädigter Autofahrer während der Reparatur seines geschädigten Fahrzeugs oder bis zur Beschaffung eines Ersatzwagens keinen Mietwagen in Anspruch, kann er stattdessen vom Unfallverursacher bzw. dessen Haftpflichtversicherung für jeden Ausfalltag Nutzungsausfallentschädigung verlangen. Über die Höhe des täglichen Nutzungsausfalls geben entsprechende Tabellenwerke (z.B. Sanden/Danner) Aufschluss, die alle gängigen Fahrzeuge abhängig von ihren Anschaffungskosten in Entschädigungsgruppen einteilen.
Das Landgericht Arnsberg hat entschieden, dass auch einem Fahrzeughalter eines mehr als zehn Jahre alten Fahrzeugs eine Nutzungsausfallentschädigung zusteht. Wegen des altersbedingten Minderwertes ist bei der Bemessung des Nutzungsausfalls in der Regel allerdings eine Herabstufung um zwei Gruppen vorzunehmen.
Urteil des LG Arnsberg vom 12.05.2010
Aktenzeichen: 5 S 153/09
jurisPR-VerkR 23/2010, Anm. 6