Die Gerichte bejahen Ansprüche auf Nutzungsentschädigung bei Kraftfahrzeugen, Fahrrädern, Elektrorollstühlen und Kücheneinrichtungen, jedoch in der Regel nicht bei Fernsehern, Waschmaschinen und Kühlschränken sowie Gegenständen, die nicht zum notwendigen Lebensbedarf gehören (Swimmingpool, Pelzmantel, Reitpferd, Motorboot). Die Entscheidungen beruhen auf dem Grundsatz, dass sich die Bewertung eines Nutzungsausfalls als Vermögensschaden auf Wirtschaftsgüter von zentraler Bedeutung beschränkt, auf deren ständige Verfügbarkeit die eigenwirtschaftliche Lebenshaltung des Betroffenen typischerweise angewiesen ist.
Der Bundesgerichtshof hat nunmehr der Bedeutung der Internetnutzung auch im privaten Bereich Rechnung getragen. Die Nutzbarkeit des Internets ist demnach als ein Wirtschaftsgut anzusehen, dessen ständige Verfügbarkeit seit längerer Zeit auch im privaten Bereich für die eigenwirtschaftliche Lebenshaltung von zentraler Bedeutung ist. Das Internet ersetzt wegen der leichten Verfügbarkeit der Informationen zunehmend andere Medien, wie zum Beispiel Lexika, Zeitschriften oder Fernsehen und dient dem weltweiten Austausch zwischen seinen Nutzern, etwa über E-Mails, Foren, Blogs und soziale Netzwerke.
Sofern ein Telekommunikationsunternehmen die (hier) wochenlange Nichtverfügbarkeit eines Internetanschlusses zu vertreten hat, muss es dem Kunden nicht nur Schadensersatz für Mehrkosten (z.B. Mobiltelefon) leisten, sondern auch einen angemessenen Nutzungsausfall. Zur Festlegung der Höhe des Ausgleichsanspruchs wurde der Rechtsstreit an die Vorinstanz zurückverwiesen. Allerdings wird der Geschädigte wohl nur mit einem Ersatzanspruch von ein paar Euro pro Tag rechnen dürfen.
Urteil des BGH vom 24.01.2013
Aktenzeichen: III ZR 98/12
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