Die Gerichte bejahen Ansprüche auf Nutzungsentschädigung bei Kraftfahrzeugen, Fahrrädern, Elektrorollstühlen und Kücheneinrichtungen, jedoch in der Regel nicht bei Fernsehern, Waschmaschinen und Kühlschränken sowie Gegenständen, die nicht zum notwendigen Lebensbedarf gehören (Swimmingpool, Pelzmantel, Reitpferd, Motorboot). Die Entscheidungen beruhen auf dem Grundsatz, dass sich die Bewertung eines Nutzungsausfalls als Vermögensschaden auf solche Wirtschaftsgüter von zentraler Bedeutung beschränkt, auf deren ständige Verfügbarkeit die eigenwirtschaftliche Lebenshaltung des Betroffenen typischerweise angewiesen ist.
Wird eine selbst bewohnte Immobilie durch Sanierungs- und Baumängel nicht nur kurzzeitig unbenutzbar, kann der Eigentümer ebenfalls eine Nutzungsentschädigung für die infolge des Mangels bestehende Unbewohnbarkeit geltend machen. Ein derartiger Anspruch scheidet nur dann aus, wenn trotz fühlbarer Erschwernisse lediglich eine kurzfristige und durch zumutbare Umdispositionen aufzufangende Beeinträchtigung des Gebrauchs – im Unterschied zur vollständigen Unbewohnbarkeit – vorliegt.
Urteil des OLG Brandenburg vom 23.11.2011
Aktenzeichen: 4 U 91/10
BauR 2012, 545