Gibt der Mieter die gemietete Sache nach der Beendigung des Mietverhältnisses nicht zurück, so kann der Vermieter für die Dauer der Vorenthaltung eine Nutzungsentschädigung verlangen. Als Entschädigung kann der Mietzins verlangt werden, der für vergleichbare Räume ortsüblich ist, mindestens jedoch die mit dem bisherigen Mieter vereinbarte Miete.
Der Bundesgerichtshof vertritt bei der unter Juristen bislang umstrittenen Frage, was in diesem Zusammenhang unter „ortsüblicher Miete“ zu verstehen ist, nunmehr die Rechtsauffassung, dass vom Vermieter nicht nur die bis zur Beendigung des Mietverhältnisses geltende ortsübliche Miete in Ansatz gebracht werden kann, sondern der Mietzins, der bei Neuabschluss eines Mietvertrags über die Wohnung verlangt werden kann (sogenannte Marktmiete).
Urteil des BGH vom 18.01.2017
Aktenzeichen: VIII ZR 17/16
NZM 2017, 186