Zieht ein Ehegatte im Rahmen der Trennung aus der im Eigentum eines oder beider Eheleute stehenden Immobilie aus und überlässt er die bisher gemeinsam genutzte Wohnung bzw. das Haus dem anderen, steht ihm gegen diesen ein Nutzungsentschädigungsanspruch zu, soweit dies der Billigkeit entspricht (§ 1361b Abs. 3 BGB). Mit der Vergütung sollen der Verlust des Wohnungsbesitzes und die damit einhergehenden wirtschaftlichen Nachteile für den weichenden Ehegatten kompensiert werden.
Der Bundesgerichtshof wendet die Vorschrift nunmehr auf alle Fälle von Eigentum, Erbbaurecht, Nießbrauch, Wohnungseigentum, Dauerwohnrecht und dinglichem Wohnrecht grundsätzlich unabhängig davon an, ob diese beiden Ehegatten gemeinsam oder nur einem von ihnen allein oder gemeinsam mit einem Dritten zustehen. In dem entschiedenen Fall hatten die Eheleute vor ihrer Trennung ihr im gemeinsamen Eigentum stehendes Einfamilienhaus aus steuerlichen Gründen auf ihre Tochter überschrieben und sich ein lebenslanges Nutzungsrecht einräumen lassen. Dem nach der Trennung aus dem Haus ausgezogenen Ehemann stand somit gegenüber seiner nach der Trennung im Haus gebliebenen Ehefrau wie einem Miteigentümer eine angemessene Nutzungsentschädigung zu.
Beschluss des BGH vom 18.12.2013
Aktenzeichen: XII ZB 268/13
NJW 2014, 462