Nach § 52a Abs. 1 Nr. 1 UrhG ist die Veröffentlichung kleiner Teile eines urheberrechtlich geschützten Werkes, von Werken geringen Umfangs sowie einzelner Beiträge aus Zeitungen oder Zeitschriften zur Veranschaulichung im Unterricht an Schulen, Hochschulen und ähnlichen Einrichtungen zulässig.
Der Bundesgerichtshof hat nun präzisiert, bis zu welchem Umfang solche Veröffentlichungen einer Universität eines urheberrechtlich geschützten Werkes (hier „Meilensteine der Psychologie“) auf einer elektronischen Lernplattform zulässig sind. Die Nutzung ist rechtlich nicht zu beanstanden, wenn die veröffentlichten Teile höchstens 12 Prozent des Gesamtwerks und nicht mehr als 100 Seiten ausmachen. Mit der Höchstgrenze soll verhindert werden, dass ansonsten ganze Bände eines Werkes ohne Einwilligung des Urhebers öffentlich zugänglich gemacht werden könnten. Das Veröffentlichungsrecht steht zudem stets unter dem Vorbehalt, dass der Rechtsinhaber der Universität keine angemessene Lizenz für die Nutzung angeboten hat.
Urteil des BGH vom 28.11.2013
Aktenzeichen: I ZR 76/12
Pressemitteilung des BGH