Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass mit dem nach Inkrafttreten des MoMiG (Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts) am 01.11.2008 verbundenen Wegfall des Eigenkapitalersatzrechts kein Anspruch des Insolvenzverwalters auf unentgeltliche Nutzung von Betriebsanlagen (hier Lagerhallen, Büroräume und Maschinen) besteht, die der Gesellschafter seiner Gesellschaft vermietet hat. Solange der Insolvenzverwalter nicht von seinem Sonderkündigungsrecht Gebrauch macht, bleiben insoweit die vertraglichen Verpflichtungen bestehen.
Urteil des BGH vom 29.01.2015
Aktenzeichen: IX ZR 279/13
NZG 2015, 440
DB 2015, 796