Im Rahmen der Rückabwicklung des Kaufvertrags über ein Kraftfahrzeug muss sich der Käufer auf seinen Anspruch auf Rückerstattung des Kaufpreises den Nutzungswert für die gefahrenen Kilometer in Abzug bringen lassen. In der Rechtsprechung besteht Einigkeit darüber, dass der Nutzungswert nach der Formel „Kaufpreis geteilt durch die Restlaufleistung mal gefahrene Kilometer“ zu berechnen ist.
Das Kammergericht Berlin wendet diese Formel nunmehr auch auf die Rückabwicklung eines Gebrauchtwagenkaufs an, wobei stets vom konkret vereinbarten Kaufpreis einschließlich Mehrwertsteuer auszugehen ist. Der Gebrauchtwagenpreis ist auch dann maßgeblich, wenn es sich um einen sogenannten „jungen“ Gebrauchtwagen mit geringer Laufleistung handelt, der erheblich unter dem Neupreis verkauft wurde.
Urteil des KG Berlin vom 23.05.2013
Aktenzeichen: 8 U 58/12
DAR 2013, 514