Ein Abfallentsorgungsbetrieb ließ von einem Mitarbeiter von einer öffentlichen Straße aus alle Kennzeichen von Fahrzeugen notieren, die bei dem örtlichen Konkurrenzunternehmen aus- und einfuhren. Dieses sah darin eine unlautere Wettbewerbsbehinderung und verlangte die Unterlassung der Observierung.
Das Ausspähen von Geschäftsgeheimnissen eines Mitbewerbers kann eine nach § 4 Nr. 10 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) unlautere Behinderung darstellen. Hier lag der Fall jedoch anders. Zum einen begründete das beklagte Unternehmen die Maßnahme damit, ein zur Konkurrenz gewechselter früherer Mitarbeiter stünde unter dem Verdacht, in unlauterer Weise Kunden abzuwerben. Zum anderen handelte es sich bei den „ausgespähten“ Fahrzeugdaten nicht um Geschäftsgeheimnisse, da zu deren Feststellung jedermann in der Lage gewesen wäre. Das Gericht wies die Unterlassungsklage schließlich ab.
Urteil des BGH vom 16.07.2009
Aktenzeichen: I ZR 56/07
Der Betrieb 2009, 2091
WRP 2009, 1377