Setzt das Insolvenzgericht die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters fest, ist dieser Beschluss von anderen Beschlüssen getrennt und vollumfänglich im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de bekanntzugeben. Die Beträge, die bei einem Beschluss über die Vergütung des Insolvenzverwalters festgesetzt werden, sind hingegen nicht publik zu machen. Dies ergibt sich nach § 64 Abs. 2 Satz 2 InsO, der vorschreibt, dass die Höhe der festgesetzten Vergütung nicht zu veröffentlichen ist. Der Gesetzgeber hielt dies für erforderlich, um unnötige Einblicke Außenstehender zu vermeiden.
Hinweis: Um, wie vielfach gefordert, die Transparenz hinsichtlich der Insolvenzverwaltervergütungen zu verbessern, ist daher der Gesetzgeber gefordert.
Beschluss des BGH vom 14.12.2017
Aktenzeichen: IX ZB 65/16
ZInsO 2018, 135