Einem Betriebsrat darf nicht deshalb fristlos gekündigt werden, weil er seinen Arbeitgeber öffentlich scharf kritisiert hat, sofern er sich dabei an Tatsachen gehalten hat. Ein Betriebsrat kann – so das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz – im Rahmen seiner Zuständigkeit selbst darüber entscheiden, wann und in welchem Umfang eine öffentliche Stellungnahme (hier gegenüber der Presse) angebracht ist. Insoweit kann auch er sich auf das Recht der freien Meinungsäußerung berufen. Der Arbeitgeber muss öffentliche Kritik an seiner Betriebsführung (hier Nichteinhaltung von Arbeitspausen) hinnehmen. Die Grenze ist erst erreicht, wenn konkrete Gefahren für Betriebsabläufe oder für die Außenwirkung des Unternehmens drohen. Aber auch dann müssen die Reaktionen oder Sanktionen des Arbeitgebers dem Verhältnismäßigkeitsprinzip entsprechen.
Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 08.07.2011
Aktenzeichen: 6 Sa 713/10
ZMV 2011, 336