Wird in einem Beitrag auf einer Internet-Verkaufsplattform in der Rubrik „Testberichte und Ratgeber“ öffentlich zur „Vorsicht bei Matratzen-Schnäppchen zum halben Preis“ aufgerufen und auf „schwarze Schafe“ im Bereich des Matratzenhandels und deren Arbeitsweise hingewiesen, ist dieses Verhalten wettbewerbswidrig, wenn sich aus dem weiteren Text zweifellos ergibt, welcher Anbieter mit der öffentlichen Kritik gemeint ist. Das betroffene Unternehmen kann eine strafbewehrte Unterlassungserklärung und ggf. Schadensersatz verlangen.
Urteil des OLG Hamm vom 28.01.2010
Aktenzeichen: 4 U 157/09
JurPC Web-Dok. 60/2010