Das umstrittene „Böhmermann Gedicht“ zieht weiter juristische Kreise. Der türkische Staatspräsident Recep Erdogan wollte dem Vorstandsvorsitzenden des Springer Verlags, Mathias Döpfner, im Wege einer einstweiligen Verfügung Äußerungen untersagen lassen, die dieser in einem „offenen Brief“ zu dem Vorfall veröffentlicht hatte. Döpfner hatte seine Solidarität mit Jan Böhmermanns „Schmähgedicht“ bekundet und sich dessen Formulierungen und Schmähungen „in jeder juristischen Form zu eigen“ gemacht.
Das Oberlandesgericht Köln lehnte den Antrag des türkischen Präsidenten mit der Begründung ab, die beanstandete Äußerung sei als eine von Art. 5 GG geschützte zulässige Meinungsäußerung zu bewerten. Gegen ein „Zu-Eigen-Machen“ im presserechtlichen Sinne sprach bereits, dass der Springerchef das satirische Gedicht im Wortlaut nicht wiederholt hatte.
Beschluss des OLG Köln vom 21.06.2016
Aktenzeichen: 15 W 32/16
Pressemitteilung des OLG Köln