Wird in der Teilungserklärung einer Eigentumswohnanlage ein Teileigentum als Laden bezeichnet, kann daraus nicht abgeleitet werden, dass die Öffnungszeiten auf die zulässigen Öffnungszeiten zum Zeitpunkt der Eintragung der Teilungserklärung im Grundbuch beschränkt sind. Ergibt sich später eine gesetzliche Erweiterung der Ladenöffnungszeiten auf Sonntage, ist der Eigentümer des Ladens auch berechtigt, diese wahrzunehmen. In dem vom Oberlandesgericht München entschiedenen Fall ging es um die Öffnung eines Ladens, in dem zugleich zulässigerweise eine Postannahmestelle betrieben wurde, was eine Öffnung am Sonntag von 8 bis 11 Uhr möglich machte.
Zum Nachteil des Ladenbetreibers entschied das Gericht jedoch, dass das Aufstellen von Tischen vor dem Geschäft zum Verzehr dort gekaufter Waren mit einer Zweckbestimmung als Laden nicht vereinbar ist.
Beschluss des OLG München vom 30.04.2008
Aktenzeichen: 32 Wx 035/08
OLGR München 2008, 471