Das Interesse des durch eine heterologe Insemination gezeugten Kindes, seine genetische Abstammung zu erfahren, kann nach Auffassung des Oberlandesgerichts Hamm im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung höher zu bewerten sein als die Interessen des beklagten Arztes und des Samenspenders an einer Geheimhaltung der Spenderdaten. In diesem Fall kann das Kind vom behandelnden Arzt Auskunft über seine genetische Abstammung verlangen. Die Verpflichtung des Arztes zur Auskunft entbindet ihn von seiner ärztlichen Schweigepflicht.
Den in solchen Fällen häufig angeführten Einwand, zwischen den Eltern und dem behandelnden Arzt sei eine Vereinbarung über die Wahrung der Anonymität des Samenspenders getroffen worden, ließ das Gericht nicht gelten. Eine derartige Übereinkunft stellt im Verhältnis zu dem ungeborenen Kind rechtlich einen unzulässigen Vertrag zulasten Dritter dar.
Urteil des OLG Hamm vom 06.02.2013
Aktenzeichen: I-14 U 7/12
FamRZ 2013, 637
MDR 2013, 467