Steht einem Arbeitnehmer am Ende des Arbeitsverhältnisses noch Anspruch auf Urlaub zu, den er nicht mehr einbringen konnte, hat der Arbeitgeber den Urlaubsanspruch durch entsprechende Zahlung abzugelten.
Die Urlaubsabgeltung gilt jedoch nicht bei einem Beamten, der nach längerer Krankheit ohne nochmalige Arbeitsaufnahme in den Ruhestand geht. Sein Urlaubsanspruch erlischt ohne eine finanzielle Entschädigung.
Urteil des VG Koblenz vom 21.07.2009
Aktenzeichen: 6 K 1253/08
ArbRB 2009, 254