Auf der Internetseite eines Portals, über das Hotelreservierungen vorgenommen werden können, erschienen nach Eingabe des Zielorts eine Liste der freien Hotels mit Preisen. Am Ende dieser Seite wurde ein sogenannter Sternchenhinweis wie folgt aufgelöst: „*zzgl. Serviceentgelt. Höhe ist variabel und wird vor Abschluss der Buchung ausgewiesen. Entfällt bei Buchung eines Jahresversicherungspakets und ist nicht erstattungsfähig bei Stornierung.“
Das Landgericht Berlin beanstandete das Angebot des Reisevermittlers wegen Verstoßes gegen die Preisangabenverordnung als wettbewerbswidrig. Für die Irreführung eines Besuchers der Seite reicht es aus, dass er sich aufgrund einer irreführenden Angabe mit dem Angebot überhaupt beschäftigt, auch wenn er seinen Irrtum im weiteren Verlauf erkennen kann. Eine Vermittlungsgebühr muss baldmöglichst und deutlich sichtbar offengelegt werden.
Urteil des LG Berlin vom 22.02.2011
Aktenzeichen: 15 O 276/10
Magazindienst 2011, 453