Um sicherzugehen, dass ein im Internet angebotener Oldtimer auch sein Geld wert ist, ließ der Kaufinteressent ein Wertgutachten anfertigen. Da dieses dem verlangten Kaufpreis entsprach, wurde der Kaufvertrag unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung abgeschlossen. Als sich später herausstellte, dass der Zustand erheblich schlechter war, als vom Gutachter festgestellt, wollte der Käufer den Kaufvertrag rückgängig machen.
Seine Klage hatte jedoch keinen Erfolg. Aus dem Gutachten konnte kein Garantieversprechen des Verkäufers hergeleitet werden. Anders wäre der Fall zu beurteilen gewesen, wenn der Verkäufer das Fahrzeug von vornherein mit einem Bewertungsgutachten im Internet angeboten hätte. Er hatte jedoch nie zum Ausdruck gebracht, dass er auch für die Richtigkeit des vom Käufer veranlassten Wertgutachtens einstehen will.
Urteil des OLG Brandenburg vom 01.07.2008
Aktenzeichen: 6 U 120/07
DAR 2008, 701
ACE-Verkehrsjurist 2009, Nr. 1, 24