Das Oberlandesgericht Hamm folgert aus dem Grundrecht der Meinungsfreiheit, dass grundsätzlich ein Anspruch auf anonyme Nutzung des Internets besteht. Eine rechtliche Verpflichtung, sich namentlich zu einer bestimmten Meinung bekennen zu müssen, würde für das Gericht die Gefahr begründen, dass der Einzelne aus Furcht vor Repressalien oder sonstigen negativen Auswirkungen seine Meinung nicht äußert.
Mit dieser Begründung wurde die Klage eines Arztes abgewiesen, der vom Betreiber eines Internetportals Auskunft über die persönlichen Daten eines Users verlangte, der unter einem Pseudonym eine negative Bewertung über den Mediziner veröffentlicht hatte. Da der Internetbeitrag weder beleidigend war noch eine sog. Schmähkritik darstellte, überwog der Anspruch des Verfassers auf Anonymität.
Beschluss des OLG Hamm vom 12.09.2011
Aktenzeichen: I-3 U 196/10
jurisPR-ITR 23/2011, Anm. 6