Eine Vertragsklausel, wonach Vertragsänderungen und -ergänzungen nur bei Einhaltung der Schriftform wirksam sind, bedeutet nicht zwingend, dass entsprechende Erklärungen rechtlich nur in Form eines Briefes oder Telefax mit Unterschrift des Absenders möglich sind.
Das Oberlandesgericht München hält eine nicht unterschriebene E-Mail trotz vertraglich vereinbarter Schriftform dann für ausreichend, wenn beim Empfänger der Erklärung kein Zweifel darüber besteht, von wem die Nachricht stammt. In diesem Fall ist der mit der Schriftformklausel bezweckte Erfolg, nämlich Klarheit über die Person des Erklärenden zu schaffen, auch durch eine einfache E-Mail ohne Unterschrift erreicht. Im Übrigen war für das Gericht nicht erkennbar, dass es dem Empfänger gerade auf die Unterschrift ankam.
Hinweis: Der Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts München wird in Literatur und Rechtsprechung nur teilweise zugestimmt. Um sicher zu gehen, sollte bei einer vereinbarten Schriftformklausel weiterhin der konventionelle Weg des unterschriebenen Briefes gewählt werden.
Urteil des OLG München vom 26.01.2012
Aktenzeichen: 23 U 3798/11
GWR 2012, 110