Nach ständiger Rechtsprechung ist Werbung grundsätzlich als irreführend und damit wettbewerbswidrig anzusehen, wenn die beworbenen Waren entgegen der Erwartung des Kunden zu dem angekündigten Zeitpunkt nicht oder nicht in ausreichender Menge vorrätig sind. Ist dies der Fall, muss der Händler hierauf bereits bei seinem Angebot ausdrücklich hinweisen. Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Hamm genügt es nicht, wenn ein Internethändler für Matratzen in seiner Auftragsbestätigung erklärt, dass die Lieferung – „soweit die Ware vorrätig ist“ – innerhalb von fünf Tagen erfolgt. Ein solcher Hinweis kommt zu spät. Der Kunde muss vor der Bestellung auf etwaige Lieferbeschränkungen hingewiesen werden.
Urteil des OLG Hamm vom 22.04.2010
Aktenzeichen: I-4 U 205/09
MMR 2010, 697
RdW 2010, 567