Der Zentralverband der Augenoptiker ging gerichtlich gegen ein Unternehmen vor, das im Internet „hochwertige Gleitsichtbrillen mit Qualitätsgläsern“ und „individuelle Gleitsichtbrillen, bestehend aus einer modischen Kunststofffassung und Premium-Gleitsichtgläsern in Optikerqualität“ anbot. Der Verband meinte, Brillen, die ohne individuelle Beratung und Sehstärkenanpassung allein aufgrund von Angaben aus dem Brillenpass hergestellt werden, würden die Sicherheit und Gesundheit ihrer Anwender gefährden (§ 4 Medizinproduktegesetz – MPG).
Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht folgte dieser Argumentation nicht und wies die Klage des Verbands als unbegründet ab. Für den Fall, dass infolge nicht sachgerecht gefertigter oder angepasster Gleitsichtgläser Kopfschmerzen, Hals- oder Nackenprobleme auftreten, stand den Kunden ein ihnen vertraglich eingeräumtes vierwöchiges Rückgaberecht zu. Bleibende Schäden durch ein zeitweises Tragen einer nicht passenden Brille waren nicht zu erwarten und wurden von dem Verband nicht behauptet. Die ebenfalls beanstandeten Bezeichnungen der Gleitsichtbrillen als „hochwertig“ und als „Premium“ sowie in „Optikerqualität“ hielt das Gericht für so nichtssagend, dass damit eine Irreführung der Kunden ausgeschlossen war. Das Kriterium „individuell“ hielten die Richter durch die Anfertigung der Brillen nach den vom Kunden mitgeteilten individuellen Werten aus dem Brillenpass für erfüllt.
Urteil des OLG Schleswig vom 29.09.2014
Aktenzeichen: 6 U 2/14
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