Der Identitätsschutz einer Marke ist nur insoweit beeinträchtigt, soweit die Funktionen der eingetragenen und benutzten Marke mit denjenigen identisch sind, die das angegriffene Zeichen benutzt. Daher werden Markenrechte des Autoherstellers Opel nicht verletzt, wenn das „Opel-Blitz“-Zeichen auf historischen Spielzeugautos verwendet wird.
Urteil des BGH vom 14.01.2010
Aktenzeichen: I ZR 88/08
GRURPrax 2010, 314