Lärmschutzwände, die Wohngebiete insbesondere von Autobahnen oder Eisenbahntrassen abtrennen, sind unter Lärmschutzgesichtspunkten meist eine Wohltat für die Anwohner; optisch bieten sie hingegen selten einen schönen Anblick. Ist die Errichtung einer derartigen Schutzwand nach Abwägung insbesondere der Aspekte des Gesundheitsschutzes und der optischen Beeinträchtigung rechtlich nicht zu beanstanden, steht einem Anlieger wegen der von ihm behaupteten „unerträglichen visuellen, ästhetischen und psychischen Zumutung“ und dem damit verbundenen Sinken des Wohnwerts seines Anwesens kein Entschädigungsanspruch zu.
Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass es keinen rechtlich garantierten Schutz vor Wertminderungen des eigenen Grundstücks durch Infrastrukturvorhaben gibt, soweit deren baurechtliche Genehmigung – wie hier – nicht unter Abwägungsmängeln leidet.
Urteil des Bayerischen VGH München vom 20.05.2014
Aktenzeichen: 22 A 12.40062
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