Durch einen befristeten Arbeitsvertrag ist in der Regel für beide Vertragsparteien das Recht zur ordentlichen Kündigung ausgeschlossen. Gleichwohl liegt keine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers vor, wenn in einem vom Arbeitgeber vorformulierten befristeten Arbeitsvertrag zusätzlich noch ein Recht zur ordentlichen Kündigung ausbedungen wurde. Dies wird vom Landesarbeitsgericht Rostock mit der Regelung des § 15 Abs. 3 TzBfG begründet, wonach ein befristetes Arbeitsverhältnis (nur) dann der ordentlichen Kündigung unterliegt, wenn dies einzelvertraglich oder im anwendbaren Tarifvertrag vereinbart ist.
Urteil des LAG Rostock vom 01.11.2011
Aktenzeichen: 5 Sa 67/11
jurisPR-ArbR 20/2012, Anm. 5