Kommt ein getrennt lebender Elternteil seinen Verpflichtungen aus einem Vergleich oder einer gerichtlichen Entscheidung über die Ausübung des Umgangsrechts nicht nach, kann das Familiengericht gegen ihn ein Ordnungsgeld verhängen. Dem betroffenen Elternteil obliegt die Feststellungslast dafür, dass er die Zuwiderhandlung nicht zu vertreten hat.
Das Oberlandesgericht Saarbrücken bestätigte die Rechtmäßigkeit eines Ordnungsgeldes gegen eine Mutter, die dem Vater des Kindes unberechtigt die Wahrnehmung des Umgangsrechts am Wochenende versagt hatte. In dem Unterhaltsvergleich war für den Fall, dass ein Umgangswochenende wegen Verhinderung einer der Beteiligten entfällt, vereinbart worden, dieses am darauf folgenden Wochenende nachzuholen. In dem konkreten Fall zeigte der Vater seine dienstliche Verhinderung rechtzeitig an. Die Mutter des Kindes verweigerte daraufhin das Umgangsrecht mit der Behauptung, an dem Ausweichwochenende finde ein bereits länger geplanter Kindergeburtstag statt. Im Prozess stellte sich heraus, dass es die behauptete Feier nicht gab und sie auch nicht geplant war.
Beschluss des OLG Saarbrücken vom 26.11.2010
Aktenzeichen: 6 WF 118/10
jurisPR-FamR 3/2011, Anm. 1