Einem Arbeitgeber, gegen den eine sogenannte Verdachtskündigung (hier wegen Arbeitszeitbetrugs) ausgesprochen werden soll, muss vor der Kündigung in der Regel zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen angehört werden. Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hält es bei einer Einladung zur Anhörung für zwingend erforderlich, dass dem Mitarbeiter der Gegenstand des Gesprächs mitgeteilt und er in die Lage versetzt wird, zu dem Gespräch eine Vertrauensperson hinzuzuziehen. Ansonsten liegt keine ordnungsgemäße Anhörung vor, was in der Regel zur Unwirksamkeit einer Verdachtskündigung führt.
Urteil des LAG Berlin-Brandenburg vom 30.03.2012
Aktenzeichen: 10 Sa 2272/11
NZA-RR 2012, 353
RDV 2012, 203