Hat ein Arbeitnehmer im Rahmen seiner Tätigkeit eine Erfindung gemacht und meldet er sie beim Arbeitgeber an, kann dieser innerhalb von vier Monaten entscheiden, ob er die Erfindung für sich nutzen will oder ob er sie freigibt. Im ersten Fall steht dem Arbeitnehmer dann ein Anspruch auf eine angemessene Vergütung zu. Gibt der Arbeitgeber sie frei, kann sie von dem Mitarbeiter selbst zum Patent angemeldet werden.
Der Bundesgerichtshof verlangt jedoch, dass die Erfindungsanzeige schriftlich und eindeutig als solche erkennbar erfolgen muss. Ansonsten wird die Entscheidungsfrist für den Unternehmer nicht in Gang gesetzt. Eine Dokumentation der Kenntnis des Arbeitgebers von der Erfindung ergibt sich nicht daraus, dass der Arbeitgeber vom Arbeitnehmer durch die mündliche Mitteilung einer „Initialidee“ und schriftliche Berichte über anschließend durchgeführte Versuche Kenntnis von den technischen Daten der Erfindung erhält. Die Frist beginnt auch nicht dadurch zu laufen, dass der Arbeitnehmer anderweitig erfährt, dass der Mitarbeiter ein Patent auf die Diensterfindung angemeldet hat.
Urteil des BGH vom 12.04.2011
Aktenzeichen: X ZR 72/10
WRP 2011, 904