Vor dem Landgericht München stritten die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers und der Geschädigte über die Feststellungen in dem von diesem vorgelegten Sachverständigengutachten zum Restwert des Unfallfahrzeugs. Das Gericht hielt die Feststellungen des Gutachters für zutreffend, da er (mindestens) drei Restwertangebote eingeholt und bei der Bestimmung des Restwerts dann das höchste örtliche Restwertangebot im Einzugsgebiet des Geschädigten angesetzt hatte.
Wurde der Restwert in der Weise ermittelt, darf sich der Geschädigte darauf verlassen und den Wagen zum ermittelten Wert verkaufen, bevor die gegnerische Haftpflichtversicherung einen Käufer benennt, der einen höheren Preis zu zahlen bereit ist.
Urteil des LG München vom 08.08.2014
Aktenzeichen: 17 S 6325/14
DAR 2015, 30