Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat entschieden, dass bei Druckerpatronen die Menge der darin enthaltenen Tinte nicht angegeben werden muss. Das Gericht verneinte einen Verstoß gegen die Fertigpackungsverordnung mit der Begründung, der Verbraucher wolle beim Kauf von Druckerpatronen nicht primär Tinte kaufen, sondern eben eine für seinen Drucker passende Patrone als (gebrauchs)fertige Einheit. Mit der Tinte allein könne er – anders als im Falle von Nachfüllpackungen – nichts anfangen. Es genügt daher, wenn der Hersteller als maßgebliche Verbraucherinformation die Anzahl der bedruckbaren Seiten angibt.
Urteil des VG Stuttgart vom 16.01.2013
Aktenzeichen: 12 K 2568/12
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