Nach § 554 Abs. 3 BGB muss der Vermieter dem Mieter spätestens drei Monate vor Beginn der Modernisierungsmaßnahmen deren Art, den voraussichtlichen Umfang und Beginn sowie die voraussichtliche Dauer und die zu erwartende Mieterhöhung schriftlich mitteilen. Der Vermieter hat dabei alle Angaben zu machen, die für die Beurteilung als Modernisierungsmaßnahme und als Grundlage für die vorzunehmende Interessenabwägung notwendig sind. Die Mitteilung muss insbesondere die geplante Maßnahme, ihre Bedeutung und ihre Auswirkungen sowie die vermutliche Mietzinserhöhung so konkret wie möglich beschreiben.
Nach diesen Grundsätzen genügt es, wenn der Vermieter dem Mieter mitteilt, dass in die Wohnung eine Dusche mit Innentoilette eingebaut wird, wie die Verfliesung und Ausstattung von Bad und neuer, flächenreduzierter Küche erfolgt und wie lange die Baumaßnahme insgesamt dauern wird. Es ist nicht erforderlich, dass der Ablauf der Arbeiten hinsichtlich der einzelnen Umbaumaßnahmen näher mitgeteilt wird. Vom Vermieter kann nicht gefordert werden, sämtliche Bauschritte im Einzelnen genau vorauszuplanen.
Urteil des KG Berlin vom 10.05.2007
Aktenzeichen: 8 U 166/06
RdW 2008, 135