Wer Opfer von Gewalt geworden ist, kann nach dem am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Gewaltschutzgesetz neben oder statt eines Strafverfahrens zivilrechtliche Schutzmöglichkeiten in Anspruch nehmen und u.a. Schutzanordnungen beantragen. Das Gericht kann dem Störer untersagen, mit dem Opfer persönlich oder auch unter Verwendung von Mitteln der Fernkommunikation in Kontakt zu treten und sich gegen dessen Willen seinem Wohn- und Arbeitsbereich zu nähern.
Im Falle der Zuwiderhandlung kann das Gericht Ordnungsgeld oder Ordnungshaft androhen und anordnen. In einem besonders schweren Fall der Belästigung einer Frau durch permanenten „Telefonterror“ hielt das Oberlandesgericht Hamm die Verhängung von 720 Tagen Ordnungshaft für durchaus angemessen.
Urteil des OLG Hamm vom 28.02.2013
Aktenzeichen: II-1 WF 47/13
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