Ist beim Kauf eines Fahrzeugs für private Zwecke im Falle eines Mangels kein Ort für die Durchführung der Nachbesserung im Vertrag bestimmt, richtet sich der Leistungsort nach dem Ort, an dem der Kaufvertrag erfüllt wurde. Wurde im Kaufvertrag vereinbart, dass der Käufer das Kraftfahrzeug selbst am Firmensitz des Verkäufers abholt, dann ist dieser nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz auch als Erfüllungsort für den Nacherfüllungsanspruch anzusehen.
Hinweis: Im Einzelfall können die Vertragsparteien jedoch auch gewollt haben, dass für die Nachbesserung grundsätzlich der Ort, wo sich das Kfz vertragsgemäß befindet, maßgeblich sein soll. Dies ist dann in der Regel der Wohnsitz des Käufers (Urteil des OLG Celle vom 10.12.2009; X ZR 97/05).
Urteil des OLG Koblenz vom 16.07.2010
Aktenzeichen: 8 U 812/09
DAR 2011, 84
BB 2010, 3051