Ist beim Kauf eines Fahrzeugs für private Zwecke im Falle eines Mangels kein Ort für die Durchführung der Nacherfüllung im Vertrag bestimmt, richtet sich der Leistungsort für die Nachbesserung grundsätzlich nach dem Ort, wo sich der Gegenstand vertragsgemäß befindet. Das ist beispielsweise bei einem Kfz der Wohnsitz des Käufers oder – wie hier – beim Kauf einer Jacht deren Liegeplatz.
Urteil des BGH vom 08.01.2008
Aktenzeichen: X ZR 97/05
BGHR 2008, 551
DAR 2008, 267