Besonders im engen zeitlichen Zusammenhang mit Wahlen gilt das Interesse der Medien an Politikern nicht nur im politischen Bereich, sondern auch in deren privatem Umfeld. Der Bundesgerichtshof hat sich mit den Grenzen insbesondere der Bildberichterstattung im privaten Bereich der Prominenten auseinander gesetzt und die Veröffentlichung privater Fotos in gewissem Rahmen für zulässig erklärt.
Im Zusammenhang mit der Presseberichterstattung über ein bedeutendes politisches Ereignis (hier Abwahl einer Ministerpräsidentin) kann die ohne Einwilligung erfolgende Veröffentlichung von Fotos, die die betroffene Person bei einer rein privaten Betätigung zeigen (hier Einkäufe), durch das Informationsinteresse der Allgemeinheit gerechtfertigt sein. Die Tatsache, dass das Verhalten der Fotoreporter zu einer gewissen Belästigung der Politikerin geführt hat, rechtfertigt nicht ohne weiteres Ansprüche auf Auskunft darüber, welche Fotos gefertigt und dem beklagten Presseorgan überlassen wurden, und auf Herausgabe oder Vernichtung der vorhandenen Fotos.
Urteil des BGH vom 24.06.2008
Aktenzeichen: VI ZR 156/06
MDR 2008, 1097