Grundsätzlich haben nach ständiger Rechtsprechung nur ausländische Mieter ausnahmsweise einen im Grundgesetz (GG) verankerten Anspruch auf Anbringung einer Satellitenanlage, wenn sie über die vorhandenen Empfangseinrichtungen keine Radio- und Fernsehsender ihres Heimatlandes empfangen können.
Besteht für einen ausländischen Mieter die Möglichkeit, über einen vorhandenen Kabelanschluss durch Einsatz eines Decoders bzw. einer Set-top-Box auch ausländische Radio- und Fernsehsender zu empfangen, muss der Vermieter die Anbringung einer Satellitenschüssel an der Fassade des Gebäudes nicht dulden, es sei denn, die Schüssel wäre völlig unauffällig angebracht.
Urteil des AG München vom 02.10.2012
Aktenzeichen: 473 C 12502/12
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