Grundsätzlich haben nach ständiger Rechtsprechung nur ausländische Mieter ausnahmsweise einen im Grundgesetz (GG) verankerten Anspruch auf Anbringung einer Satellitenanlage, wenn sie über die Gemeinschaftsantenne oder einen gemeinsamen Kabelanschluss keine Radio- und Fernsehsender ihres Heimatlandes empfangen können. Der Bundesgerichtshof stellt in diesem Zusammenhang klar, dass sich auch Wohnungseigentümer auf Art. 2 Abs. 1 GG berufen können, die die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, aber ausländischer Herkunft sind.
Urteil des BGH vom 13.11.2009
Aktenzeichen: V ZR 10/09
NZM 2010, 85
MDR 2010, 200