Vorschriftsmäßiges Parken auf markierten Parkflächen setzt voraus, dass sich das Fahrzeug insgesamt innerhalb der weißen Parkflächenmarkierungen befindet. Parken auf der Parkflächenmarkierung ist zwar für sich genommen nicht stets ordnungswidrig. Werden dadurch jedoch andere Verkehrsteilnehmer behindert, kann das Fahrzeug auf Veranlassung der Polizei „umgesetzt“ werden.
So verurteilte das Verwaltungsgericht Berlin eine Autofahrerin, die ihren Pkw genau auf der äußeren weißen Linie des Parkplatzes abgestellt hatte, und dadurch die Straßenbahnen das Fahrzeug nur mit Einweisung passieren konnten, zur Bezahlung der Umsetzungskosten.
Urteil des VG Berlin vom 20.09.2007
Aktenzeichen: VG 11 A 884.06
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